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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen für den Kauf von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Vertragsparteien

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Einzelunternehmerin Yasemin Wendt, Grothenpohl 13, 25436 Moorege (im Folgenden: Unternehmerin) und den gewerblichen Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufern (im Folgenden: Vertriebspartner) über den Verkauf von Produkten der Unternehmerin unter der Marke „Yawend“ (im Folgenden: Produkte) gelten ausschließlich die nachfolgenden Vertrags-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen (AGB). Der Vertriebspartner erwirbt die Produkte als Unternehmer zum Zwecke des Wiederverkaufs an dessen Endkunden. Alle Angebote der Unternehmerin sind freibleibend.

(2) Der Vertriebspartner ist hauptberuflich als ausgebildeter Kosmetiker/in, niedergelassener Arzt/Ärztin oder als zertifizierter Heilpraktiker/in tätig und bietet die eingekauften Produkte seinem entsprechenden Kunden- oder Patientenkreis an. Die berufliche Qualifikation nach S. 1 des Vertriebspartners ist Voraussetzung für den Vertragsschluss. 

(3) Die Unternehmerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB unter ausdrücklichem Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertriebspartners.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.


§ 2 Vertragsbeginn,- und ende; Registrierung; Eingeschränkter gewerblicher Weiterverkauf

(1) Der Vertriebspartnervertrag wird für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten vereinbart und kann nach deren Ende jederzeit bei einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Ungeachtet des vorgenannten Kündigungsrechtes haben beide Parteien das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Kündigungen haben via E-Mail oder schriftlich zu erfolgen. Der Vertrag endet spätestens mit dem Tod des Vertriebspartners. 

(2) Nach Beendigung des Vertriebspartnervertrages ist es dem Vertriebspartner gestattet, weiter mit den Produkten der Unternehmerin zu arbeiten. Dem Vertriebspartner wird insoweit ein Abverkaufsrecht für bereits eingekaufte Produkte eingeräumt.

(3) Für den Wiederverkauf ist es nicht erforderlich, dass der Vertriebspartner finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Produkten oder sonstigen Leistungen abnimmt/erwirbt oder der Vertriebspartner andere Vertriebspartner wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung auf der Internetseite der Firma. 

(4) Der gewerbliche Weiterverkauf von Produkten auf Online-Verkaufsplattformen ist untersagt. Zu den verbotenen Verkaufsmethoden gehören insbesondere nicht von der Unternehmerin genehmigte und offizielle Webseiten oder Online-Foren wie z.B. Angebots- oder Auktionsseiten (wie z. B. www.ebay.com), Social-Media-Foren (wie z.B. Facebook, Twitter, Instagram, Snapchat usw.) und andere Webseiten wie Amazon oder andere ähnliche Webseiten; Anwendungen für soziale intelligente Geräte (wie z. B. WhatsApp, Viber, Facebook Messenger usw.).


§ 3 Angebote, Preise und Annahme von Bestellungen, Vertragstexte, Vertragsschluss

(1) Alle Bestellungen des Vertriebspartners zum Zwecke des Wiederverkaufs erfolgen nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisen der Unternehmerin. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und der anfallenden Liefer- und Verpackungskosten (vgl. § 4) und Kosten der Zollabfertigung, sofern solche Kosten anfallen.

(2) Die Präsentation des Produktangebots der Unternehmerin stellt kein bindendes Kaufangebot dar. Erst mit Zugang der Bestellung bei der Unternehmerin nach dem Durchlaufen des Bestellvorgangs, macht der Vertriebspartner der Unternehmerin ein verbindliches Kaufangebot. Der Vertriebspartner bestellt bei Käufen über den Online-Shop von der Unternehmerin die im Warenkorb befindlichen Produkte erst durch das Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung auch per E-Mail oder – sofern die Unternehmerin von der Übersendung einer Auftragsbestätigung absieht – durch Übergabe der Waren zustande. 

(4) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben anfallen, ist die Unternehmerin berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, soweit dies nicht gegen zwingendes geltendes Recht verstößt.

(5) Die Unternehmerin ist berechtigt, Bestellungen des Vertriebspartners nur teilweise anzunehmen, indem Abweichungen oder Vorbehalte vorgenommen werden. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den Vertriebspartner nicht akzeptabel ist, ist er verpflichtet, die Unternehmerin schriftlich binnen 3 Werktagen ab Mitteilung der Abweichung oder des Vorbehalts zu informieren. In diesem Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Andernfalls gilt die Annahme der Bestellung als vom Vertriebspartner genehmigt. 


§ 4 Lieferbedingungen

(1) Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ab Werk. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Anlieferung bei der Unternehmerin durch die Zulieferer der Produkte. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Vertriebspartner unzumutbar. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Vertriebspartners als Besteller voraus.

(2) Mit Übergabe der Waren an den zuverlässigen Lieferanten, geht die Gefahr auf den Vertriebspartner über. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, reist die Ware versichert. Die Wahl des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch die Unternehmerin nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die günstigste und schnellste Beförderung. 

(3) Entstehen der Unternehmerin aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse oder eines falschen Adressaten zusätzlich Versandkosten, so sind diese Kosten von dem Vertriebspartner zu ersetzen, es sei denn, er hat die Falschangabe nicht zu vertreten.


§ 5 Versandkosten

Die einzelnen belieferten Länder ebenso wie die anfallenden Versandkosten sind den Versandinformationen der Unternehmerin zu entnehmen.


§ 6 Online-Wiederverkauf

(1) Neben dem stationären Wiederverkauf der Produkte kann der Vertriebspartner bei der Unternehmerin gelagerte Ware einkaufen und seinen Kunden einen Link zum Online-Shop der Unternehmerin zur Verfügung stellen. Den Link erhält der Vertriebspartner von der Unternehmerin per E-Mail.

(2) Die Verkaufsmodalitäten entsprechen denen des stationären Wiederverkaufs (Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis).

(3) Der Zahlungsanspruch entsteht erst nach Zahlungseingang des Endkunden bei der Unternehmerin und entsteht ausdrücklich nicht, sofern diese Leistung gleich aus welchem Grund nicht bezahlt wird. 

(4) Ein Zahlungsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn

a.) der Kunde fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,

b.) der Vertrag durch den Kunden rechtswirksam angefochten wird,

c.) der Kundenauftrag widerrechtlich zustande gekommen ist,

d.) die Unternehmerin die Annahme des Vertrages ablehnt.

e.) der Kunde das Produkt aufgrund einer nachgewiesenen allergischen Reaktion zurückgibt

Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Vertriebspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.


§ 7 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung

(1) Der Vertriebspartner erwirbt von der Unternehmerin Kabinett- und Verkaufsware. Die Preise sind einer gesonderten Preisliste zu entnehmen.

(2) Der Kaufpreis wird, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsstellung sofort fällig. Das gilt auch für Rechnungen zu Teillieferungen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Vertriebspartner die Vorkasse, Zahlung via PayPal sowie Direktüberweisung zur Verfügung. Teilzahlungen sind nicht möglich. Eine Lieferung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen Zahlungsmöglichkeit erfüllt sind. 

(3) Im Falle des Verzuges werden sämtliche Verbindlichkeiten des Vertriebspartners gegenüber der Unternehmerin sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Vertriebspartner als Unternehmer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Unternehmerin zu leisten.

(4) Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der Unternehmerin sind dem Vertriebspartner nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Außerdem kann der Vertriebspartner insoweit ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem konkret selben Vertragsverhältnis beruht. 


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Unternehmerin. Besteht die Leistung aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Vertriebspartner beglichen worden sind. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem Grund im Sinne des Eigentumsvorbehaltes ist die Unternehmerin berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch die Unternehmerin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Unternehmerin ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertriebspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Vertriebspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum der Unternehmerin gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Vertriebspartner tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an die Unternehmerin ab; die Unternehmerin nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Vertriebspartner ist widerruflich ermächtigt, die an die Unternehmerin abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die Unternehmerin im eigenen Namen einzuziehen. Die Unternehmerin kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Vertriebspartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Unternehmerin in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist die Unternehmerin berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, hat der Vertriebspartner die Unternehmerin unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertriebspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Vertriebspartner für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

(4) Die Unternehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertriebspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


§ 9 Einräumung eines Widerrufsrechts, Rückgaberecht

Der Vertriebspartner verpflichtet sich, seinen Endkunden – soweit dies gesetzlich gefordert ist – ein Widerrufsrecht nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen und hat nach einem Widerruf die Produkte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen. 


§ 10 Pflichten des Vertriebspartners

(1) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit die Rechte der Unternehmerin, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen das Wettbewerberecht oder sonstiges geltendes Recht zu verstoßen. Dem Vertriebspartner ist es insbesondere nicht gestattet, falsche oder irreführende Angaben über die Produkte oder das Vertriebssystem zu machen. Der Vertriebspartner wird im Rahmen seiner Tätigkeit nur solche Aussagen über die Waren des Produktsortiments machen, die inhaltlich den Vorgaben der Werbe- und Informationsmaterialien der Unternehmerin entsprechen. Er wird sich stets wohlwollend über die Unternehmerin, deren verantwortliche Personen, Leistungen und Vertriebssystem äußern, wobei diese Pflicht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die gesetzlich zulässige Dauer fort gilt. Dem Vertriebspartner ist es ferner untersagt, unwahre, irreführende oder überzogene Werbung über die Produkte oder Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu machen. 

(2) Für den Fall, dass der Vertriebspartner die Leistungen der Unternehmerin in anderen Internet Medien wie z.B. eigene Websites, sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er stets nur die offiziellen Werbeaussagen der Unternehmerin verwenden und muss sich leicht erkennbar mit seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) und der Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Impressums (soweit erforderlich) identifizieren. Bewirbt der Vertriebspartner auf diese Weise ein Produkt der Unternehmerin, ist er verpflichtet ihr offizielles Logo zu verwenden. Ferner muss der Vertriebspartner bei der Bewerbung auf eigenen Internetseiten oder in anderen Internetmedien ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine offizielle Werbung oder Präsenz der Unternehmerin handelt. Der Vertriebspartner darf nicht im Namen der Unternehmerin Verträge abschließen, Zahlungen entgegennehmen oder weiterleiten oder sonst Willenserklärungen abgegeben.

(3) Der Vertriebspartner darf die Produkte der Unternehmerin nur in Deutschland, Österreich und der Schweiz vertreiben.


§ 11 Schulungspflicht zum Produkt „yawend Skintech SPONGLES“; erlaubter Anwendungsbereich

(1) Die „yawend Skintech SPONGLES-Serie“ (im Folgenden: Skintech Produkt) ist eine von der Unternehmerin vertriebene Kosmetikproduktserie. Es handelt sich um Kosmetikprodukte zur äußeren Anwendung auf der Haut.

(2) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, für die Anwendung und die Behandlung seiner Kunden mit dem Yawend Skintech Produkt gem. Abs. 1 eine Schulung bei einem offiziellen Schulungspartner der Unternehmerin (im Folgenden: Trainer) zu absolvieren. Der Vertriebspartner kann wählen, ob er die Schulung als Präsenz- oder als Videoveranstaltung durchführt. Die Kosten der Schulung trägt der Vertriebspartner.

(3) Der Vertriebspartner erhält ein Zertifikat über seine erfolgreiche Teilnahme an der Schulung; die Versendung auf dem Postweg bleibt vorbehalten. Nach erfolgreich absolvierter Schulung stellt der Trainer dem Vertriebspartner einen Link zur Verfügung, über den der Vertriebspartner berechtigt ist, das Yawend Skintech Produkt gem. Abs. 1 von der Unternehmerin zu erwerben. Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung wird als Berechtigung des Vertriebspartners für künftige Bestellungen des Produktes gem. Abs. 1 im Kundenkonto des Vertriebspartners bei der Unternehmerin vermerkt. Der Einkauf und die Durchführung von Kosmetikbehandlungen mit dem Produkt gem. Abs. 1 ist dem ungeschulten Vertriebspartner ausdrücklich nicht gestattet.

(4) Der Einkauf des Yawend Skintech Produktes gem. Abs. 1 ist nur zum Zwecke der stationären Behandlung von Kunden in den Geschäftsräumen des Vertriebspartners gestattet, ein Wiederverkauf des Produktes an Endkunden ist untersagt. Andere -Produkte als das Yawend Skintech Produkt gem. Abs. 1 stehen dem Vertriebspartner uneingeschränkt zur Verfügung.


§ 12 Markennutzung; Vorher-Nachher-Bilder

(1) Die Unternehmerin hält die Rechte an dem Markennamen „Yawend“. Der Vertriebspartner wird die Produkte ausschließlich unter diesem Namen vertreiben und ohne Zustimmung von der Unternehmerin keine anderen Namen und Bezeichnungen verwenden oder hinzufügen. 

 (2) Zur Wahrung einer einheitlichen Identität ist der Vertriebspartner während der Vertragsdauer berechtigt und verpflichtet, die Marke in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und dabei deren Wert und Ruf zu fördern. 

(3) Der Vertriebspartner darf die Marke nicht ändern oder in anderer Weise missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen. Außerdem darf er keine anderen Marken und sonstigen Zeichen verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit der Marke „Yawend“ besteht. 

(4) Die Parteien halten klarstellend fest, dass es dem Vertriebspartner untersagt ist, jegliche urheberrechtlich geschützte Inhalte außerhalb dieses Vertriebspartnervertrages zu nutzen.

(5) Bei der Verwendung und Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern der Endkunden infolge der Anwendung von „Yawend“-Produkten ist der Vertriebspartner sowohl online als auch offline verpflichtet, das offizielle Logo der Unternehmerin zu verwenden und – sofern die Veröffentlichung online stattfindet – die Unternehmerin namentlich zu erwähnen und/oder deren Profil zu verlinken.


§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung, Mängelhaftung

(1) Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in (2) – (5) nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate und beginnt mit der Übergabe der Ware an den Vertriebspartner. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt ferner nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Übergabe und Übereignung der Ware) sowie um Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, handelt. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Der Vertriebspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung, schriftlich bei der Unternehmerin geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Mängelhaftung für offensichtliche Mängel ist ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Pakete, die bei Anlieferung äußerlich deutlich erkennbare Schäden (wie z.B. Risse oder starke Dellen) aufweisen, dürfen nicht angenommen werden. In diesem Falle wird das Paket kostenfrei zurück geliefert. Die Ware wird dann nochmals neu und unverzüglich ausgeliefert. 

(4) Im Falle eines anerkannten Sachmangels wird die Unternehmerin nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Ersatzlieferung). Nur wenn die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung durch Verschulden der Unternehmerin nicht in angemessener Zeit erfolgt oder endgültig fehlgeschlagen ist, hat der Vertriebspartner das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vertrag rückgängig zu machen, die Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung gelten nach erfolglosem zweitem Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Ware oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Sofern Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden, ist die Haftung der Unternehmerin nach Maßgabe des § 9 dieser AGB begrenzt.

(5) Mangelhafte Ware ist ausreichend frankiert an die Unternehmerin zu senden. Portokosten werden bei anerkannten Sachmängeln spätestens bei der nächsten Warenrechnung angerechnet. Unfreie Warensendungen werden nicht angenommen.  Gewährleistungsansprüche gegen die Unternehmerin stehen nur dem Vertriebspartner zu und sind nicht abtretbar.


§ 14 Haftung, Haftungsbegrenzung

(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Unternehmerin lediglich, soweit diese in § 8 festgehalten sind oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Lieferung der Ware) durch die Unternehmerin, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 

(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Unternehmerin, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.

(3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 15 Anwendbares Recht, Abweichender Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht des Sitzes der Unternehmerin unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

(2) Sofern der Vertriebspartner Kaufmann oder eine Kapitalgesellschaft des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Hamburg. 


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(2) Falls diese AGB in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der AGB bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.

(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser AGB soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.


Stand der Allgemeine Vertrags-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen: 10.01.2024 

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